Thema: Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a sowie § 60 Abs. 4 und 7 SGB II
Format: PDF
Worum geht es?
Wann bilden zusammenlebende Personen eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft? Diese Arbeitshilfe unterstützt die Prüfung von Partnerschaft, gemeinsamem Haushalt und wechselseitigem Einstandswillen. Sie verbindet einen Fragebogen zur Sachverhaltsaufklärung mit einem Muster-Auskunftsersuchen zu Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners.
Wann ist die Arbeitshilfe nützlich?
Die Arbeitshilfe richtet sich an Fachkräfte in Jobcentern und Sozialverwaltungen. Sie hilft insbesondere, wenn
- die Abgrenzung zwischen Wohngemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft zu klären ist;
- Beteiligte eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bestreiten;
- ein Gespräch strukturiert vorbereitet und ausgewertet werden soll;
- nach Prüfung der Voraussetzungen noch erforderliche Auskünfte zu Partnereinkommen oder Partnervermögen fehlen.
Prüfschema
- Partnerschaft prüfen: Besteht im maßgeblichen Zeitraum eine Partnerschaft mit der erforderlichen Ausschließlichkeit?
- Gemeinsamen Haushalt prüfen: Liegt neben dem Zusammenleben auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor? Wie werden Haushaltsführung und Kosten organisiert?
- Einstandswille würdigen: Greift eine Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II oder ergeben sich andere tragfähige Anhaltspunkte? Welche Umstände sprechen dagegen?
- Ergebnis dokumentieren: Die Voraussetzungen jeweils begründen und Einwände berücksichtigen. Fehlt eine Voraussetzung, liegt keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach Buchstabe c vor. Ungeklärte Tatsachen gezielt weiter aufklären.
- Auskunftsbedarf bestimmen: Sind alle Voraussetzungen erfüllt und fehlen erforderliche Angaben zu Einkommen oder Vermögen, das Auskunftsersuchen individualisieren. Reichen erteilte Auskünfte nicht aus, die Voraussetzungen einer Beweismittelanforderung nach § 60 Abs. 7 SGB II gesondert prüfen.
Hinweise für die Praxis
Die gesetzliche Vermutung betrifft nur den Einstandswillen. Partnerschaft und gemeinsamer Haushalt müssen eigenständig festgestellt werden. Allein die gemeinsame Anschrift oder die Dauer einer Wohngemeinschaft reichen nicht aus. Maßgeblich sind § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II sowie BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R, Rn. 14–15 und 20–23.
Fragen und Nachweise sind nach ihrer Erforderlichkeit auszuwählen. Der Fragebogen begründet selbst keine Auskunftspflicht einer lediglich mitwohnenden Person. Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft sind gesondert zu beurteilen.
Das Muster-Auskunftsersuchen muss vor Verwendung an den Einzelfall angepasst werden. Dies betrifft insbesondere Tatsachen, Einwände, Auskunftsumfang, Fristen und Rechtsbehelfsbelehrung. Zusätzliche Bausteine für Beweismittel und sofortige Vollziehung dürfen nur bei Vorliegen ihrer jeweiligen Voraussetzungen verwendet werden.
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