FACHBEITRAG

Altersvorsorgevermögen im SGB II: Sind Lebensversicherungen unbegrenzt geschützt?

30. September 2026 | Vermögen

Lebensversicherung mit Euro-Banknoten und Münzen zum Thema Altersvorsorgevermögen im SGB II

Mit der Neufassung des § 12 SGB II zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber den Schutz privaten Altersvorsorgevermögens grundlegend verändert. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge bei der Vermögensprüfung nicht zu berücksichtigen.

Was hat sich zum 1. Januar 2023 geändert?

Bis Ende 2022 war der Schutz ungeförderter privater Altersvorsorge deutlich enger ausgestaltet. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der damaligen Fassung waren geldwerte Ansprüche zur Altersvorsorge nur innerhalb bestimmter Höchstbeträge geschützt. Zusätzlich musste ihre Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand durch eine unwiderrufliche vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen sein.

Mit dem Bürgergeld Gesetz hat der Gesetzgeber diese Anforderungen bewusst aufgegeben. Nach der Gesetzesbegründung sollen für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen werden. Ein besonderer Verwertungsausschluss ist seitdem nicht mehr erforderlich.

Besonders deutlich wird dies durch die gleichzeitig erfolgte Änderung des Versicherungsvertragsrechts. Die frühere Möglichkeit, den Schutz durch einen ausdrücklichen Verwertungsausschluss abzusichern, verlor mit der Neuregelung ihre zentrale Bedeutung. Entscheidend ist seit 2023 vielmehr, ob der Versicherungsvertrag seiner Zweckbestimmung nach der Altersvorsorge dient.

Kapitallebensversicherungen als Altersvorsorge

Besonders aussagekräftig ist die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates. Der Bundesrat wollte den vollständigen Schutz auf ausdrücklich geförderte Altersvorsorge beschränken. Die Bundesregierung lehnte dies ab und stellte klar, dass die Festlegung als „für die Altersvorsorge bestimmt“ ausreiche. Die Zweckbestimmung werde üblicherweise bereits durch die Art des Vertrages festgelegt. Als Beispiele nennt die Bundesregierung ausdrücklich Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen1.

Was sagen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit?

Die aktuellen Fachlichen Weisungen zu § 12 SGB II stellen für die Anerkennung eines Versicherungsvertrages als Altersvorsorge darauf ab, ob dieser der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dient. Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit sind hierfür sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgeblich seien insbesondere objektive Begleitumstände, aus denen sich die Zweckrichtung der Altersvorsorge erkennen lässt, etwa die vereinbarte Vertragslaufzeit. Als mögliche Altersvorsorgeverträge nennt die Bundesagentur ausdrücklich private Rentenversicherungen, Rürup Renten, Kapitallebensversicherungen und bestimmte Formen der betrieblichen Altersvorsorge.2

Wo liegt der Unterschied zur Auslegung der Bundesagentur für Arbeit?

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit verlangen eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls und stellen dabei insbesondere auf objektive Begleitumstände ab, aus denen sich der Altersvorsorgezweck ergeben soll. Die Gesetzgebungsmaterialien legen nach meiner Auffassung jedoch einen weitergehenden Ansatz nahe. Die Bundesregierung hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zweckbestimmung üblicherweise bereits durch die Art des Vertrages festgelegt wird und hierzu beispielhaft Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen genannt. Bei solchen typischen Altersvorsorgeverträgen spricht deshalb viel dafür, den Altersvorsorgezweck grundsätzlich anzunehmen, sofern keine konkreten Umstände des Einzelfalls eindeutig dagegensprechen.3

Erste sozialgerichtliche Rechtsprechung bestätigt den weiten Schutz

Das Sozialgericht Landshut hat sich inzwischen mehrfach mit § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II befasst. In einem Beschluss vom 4. Dezember 2024 hat es eine Kapitallebensversicherung als geschütztes Altersvorsorgevermögen anerkannt. Das Gericht stellt ausdrücklich darauf ab, dass das Gesetz keine weiteren Einschränkungen vorsieht und allein die Zweckbestimmung maßgeblich ist. Ein Verwertungsausschluss könne nicht verlangt werden. Ebenso sei keine staatliche Förderung erforderlich. Im konkreten Fall sprachen insbesondere die vereinbarte Auszahlung mit Vollendung des 60. Lebensjahres und die langjährige Vertragsdauer für den Altersvorsorgezweck.4

In seinem Urteil vom 31. Januar 2025 hat das Sozialgericht Landshut diese Linie für eine private Rentenversicherung fortgeführt. Auch hier betont das Gericht, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II weder einen Verwertungsausschluss noch eine staatliche Förderung voraussetzt. Entscheidend ist der Versorgungszweck des Vertrages.5

Entscheidend ist der Altersvorsorgezweck, nicht die Höhe des Rückkaufswerts

Ist ein Versicherungsvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II für die Altersvorsorge bestimmt, wird er vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Eine wertmäßige Obergrenze enthält die Vorschrift nicht. Das Sozialgericht Landshut hat dies ausdrücklich bestätigt. Der allgemeine Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II ist in diesem Fall nicht maßgeblich, weil der privilegierte Versicherungsvertrag bereits auf der vorgelagerten Ebene des § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommen wird.

Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. Dort heißt es, dass für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge künftig vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen werden. Eine Beschränkung nach der Höhe des Vertragswertes sieht der Gesetzgeber für diese Fallgruppe gerade nicht vor. Eine betragsmäßige Begrenzung findet sich demgegenüber ausdrücklich bei anderen Altersvorsorgeformen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II.6

Bedeutung für die Praxis

Für die Prüfung nach § 12 SGB II folgt daraus meines Erachtens eine klare Reihenfolge. Zunächst ist festzustellen, ob der konkrete Versicherungsvertrag seiner Zweckbestimmung nach der Altersvorsorge dient. Bei typischen Vorsorgeprodukten wie einer Kapitallebensversicherung oder einer privaten Rentenversicherung spricht bereits die Vertragsart erheblich für diesen Zweck. Hinzutreten können insbesondere eine langfristige Vertragsdauer und eine Auszahlung, die zeitlich auf das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ausgerichtet ist. Erst wenn konkrete Umstände gegen einen Altersvorsorgezweck sprechen, besteht Anlass für eine weitergehende Prüfung.

Wird der Altersvorsorgezweck bejaht, ist der Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Auf die Höhe des Rückkaufswertes kommt es dann nicht mehr an. Es wäre daher systematisch verfehlt, zunächst den Wert des Vertrages mit den allgemeinen Freibeträgen des § 12 Abs. 2 SGB II zu vergleichen und lediglich den darüber hinausgehenden Betrag als verwertbares Vermögen anzusetzen. Die Privilegierung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II setzt bereits vorher an.7

Fazit

Mit der Neuregelung des § 12 SGB II zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber den Schutz privater Altersvorsorge deutlich erweitert. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge werden nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Ein Verwertungsausschluss, eine staatliche Förderung oder eine bestimmte wertmäßige Höchstgrenze sind hierfür nicht vorgesehen.

Nach meiner Auffassung sprechen insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien dafür, bei typischen Altersvorsorgeprodukten wie Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen den Altersvorsorgezweck grundsätzlich anzunehmen, sofern keine konkreten Umstände dagegensprechen. Ist diese Zweckbestimmung festgestellt, ist die Höhe des Rückkaufswertes für die Privilegierung unerheblich.

Die bisher veröffentlichte sozialgerichtliche Rechtsprechung des Sozialgerichts Landshut bestätigt diese Auslegung. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts zur seit 2023 geltenden Fassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II liegt zu dieser konkreten Abgrenzungsfrage bislang nicht vor.8

Mehr zum Seminar zur Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft

Fußnoten

  1. BT Drs. 20/4226, S. 16, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates.
  2. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 12 SGB II, Stand 01.07.2026, Rz. 12.14.
  3. BT Drs. 20/4226, S. 16; vgl. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 12 SGB II, Stand 01.07.2026, Rz. 12.14.
  4. SG Landshut, Beschl. v. 04.12.2024, S 11 AS 347/24 ER, Rn. 48 ff.
  5. SG Landshut, Urt. v. 31.01.2025, S 11 AS 160/23, Rn. 35 ff.
  6. BT Drs. 20/3873, S. 78 f.; SG Landshut, Urt. v. 31.01.2025, S 11 AS 160/23, Rn. 35.
  7. Vgl. BT Drs. 20/4226, S. 16; BT Drs. 20/3873, S. 78 f.; SG Landshut, Urt. v. 31.01.2025, S 11 AS 160/23.
  8. Vgl. BT Drs. 20/3873, S. 78 f.; BT Drs. 20/4226, S. 16; SG Landshut, Beschl. v. 04.12.2024, S 11 AS 347/24 ER; SG Landshut, Urt. v. 31.01.2025, S 11 AS 160/23.

Quellen und weiterführende Hinweise

Deutscher Bundestag, BT Drs. 20/3873, Entwurf eines Bürgergeld Gesetzes, insbesondere S. 78 f. und S. 123
Erläuterungen zur vollständigen Privilegierung von Altersvorsorgeversicherungen und zum Wegfall des Verwertungsausschlusses.
→ BT Drs. 20/3873 öffnen

Deutscher Bundestag, BT Drs. 20/4226, S. 16, Gegenäußerung der Bundesregierung
Ausführungen zur Zweckbestimmung von Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.
→ BT Drs. 20/4226 öffnen

Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 12 SGB II, Stand 01.07.2026, Rz. 12.14
Verwaltungsauffassung zur Bestimmung des Altersvorsorgezwecks.
→ Fachliche Weisungen öffnen

SG Landshut, Beschl. v. 04.12.2024, S 11 AS 347/24 ER
→ Entscheidung öffnen

SG Landshut, Urt. v. 31.01.2025, S 11 AS 160/23
→ Entscheidung öffnen